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   VGH Hessen, 11.12.2008 - 8 A 611/08.A   

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VGH Hessen, 11.12.2008 - 8 A 611/08.A (https://dejure.org/2008,3272)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.12.2008 - 8 A 611/08.A (https://dejure.org/2008,3272)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - 8 A 611/08.A (https://dejure.org/2008,3272)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 15c QRL, § 60 Abs 7 S 2 AufenthG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts; Auslegung eines Abschiebungsschutzbegehrens unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007; Voraussetzungen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c; AsylVfG § 73 Abs. 3; VwVfG § 48 Abs. 4; AsylVfG § 73 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4; RL 2004/83/EG Art. 8
    Afghanistan, Widerruf, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Anerkennungsrichtlinie, ernsthafter Schaden, Streitgegenstand, Jahresfrist, Fristbeginn, zwingende Gründe, Krankheit, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, ...

  • Judicialis

    AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2; ; QRL Art. 15 c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2; QRL Art. 15 c
    Abschiebungsverbot wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts: Abschiebungsverbot; Bürgerkrieg; innerstaatlicher bewaffneter Konflikt; landesinterne Schutzalternative; Qualifikationsrichtlinie; Richtlinienumsetzungsgesetz; Stufenverhältnis; subsidiärer Schutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 338
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.2008 - 8 A 611/08
    Ein Abschiebungsschutzbegehren ist in Anpassung an die neue Rechtslage nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 grundsätzlich dahin auszulegen, dass in einem Stufenverhältnis in erster Linie im Hauptantrag die Verpflichtung zur Feststellung eines europarechtlich determinierten Abschiebungsschutzes und nur hilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsschutzes begehrt wird (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -).

    Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (Art. 15 c QRL) erfordert keine landesweite, sondern nur eine auf einen Teil des Staatsgebietes beschränkte Konfliktsituation (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2007 - 10 C 43/07 - unter Aufgabe der Auffassung im Senatsurteil vom 7. Februar 2008 - 8 UE 1913/06.A -).

    In Anpassung an diese neue Rechtslage ist deshalb ein Abschiebungsschutzbegehren grundsätzlich dahin auszulegen, dass in einem Stufenverhältnis in erster Linie im Hauptantrag die Verpflichtung zur Feststellung eines europarechtlich determinierten Abschiebungsschutzes und nur hilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsschutzes begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - AuAS 2008 S. 245 ff. = NVwZ 2008 S. 1241 ff. = juris Rdnrn. 10 bis 15).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem bereits zitierten Urteil vom 24. Juni 2008 (a.a.O. juris Rdnrn. 18 ff.) Merkmale dieses "europarechtlichen" Abschiebungsverbotes unter Heranziehung der Qualifikationsrichtlinie näher präzisiert; dem folgt der Senat.

    Abgesehen von dem unstreitigen Ausschluss bloß mittelbarer nachträglicher Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts, wie etwa einer schlechten Sicherheits- und Versorgungslage (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 a.a.O. juris Rdnr. 48; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. juris Rdnr. 35), wird insoweit erörtert, ob eine Individualisierung der allgemeinen Gefahren, die normalerweise nicht alle Bewohner des betroffenen Gebiets ernsthaft persönlich betreffen, durch eine besondere Gefahrendichte, wie sie etwa flüchtlingsrechtlich für die Annahme einer Gruppenverfolgung verlangt würde, oder schon durch einen hinreichend engen räumlichen und zeitlichen Bezug zu einem bewaffneten Konflikt mit erheblicher Opferzahl in der Zivilbevölkerung und/oder durch besondere individuelle gefahrerhöhende Umstände oder persönliche Merkmale, wie etwa eine bestimmte Gruppenzugehörigkeit, erforderlich ist.

    Umstritten ist außerdem, ob die nach der Gesetzesbegründung auch im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigende "willkürliche Gewalt" völkerrechtswidrige Gewaltakte voraussetzt, die nicht zwischen militärischen und zivilen Objekten unterscheiden und die Zivilbevölkerung unverhältnismäßig treffen, oder ob dadurch lediglich die Individualisierungsanforderungen als Teil der Prognoseentscheidung eingeschränkt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rdnrn. 34 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 21. Mai 2007 - 4 K 2563/07 - juris Rdnr. 18; Hruschka/Lindner, NVwZ 2007 S. 645 [649 f.]; Funke-Kaiser, InfAuslR 2008 S. 90 ff.; Markard, NVwZ 2008 S. 1206 ff.).

    Dabei sind nicht nur verfolgungsbedingte Gefahren, sondern ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob für ihn am Zufluchtsort - unabhängig von den Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsgebiet - eine ausreichende Lebensgrundlage besteht und jedenfalls sein Existenzminimum gewährleistet ist, wobei einiges dafür spricht, dass die gemäß Art. 8 Abs. 2 QRL zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes - oberhalb der Schwelle des Existenzminimums - auch den Zumutbarkeitsmaßstab prägen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rdnrn. 27 f. und vom 29. Mai 2008 - 10 C 11/07 - NVwZ 2008 S. 1246 ff. = DVBl 2008 S. 1251 ff. = juris Rdnrn. 32 ff.).

    Einer Entscheidung über die vom Kläger weiter geltend gemachten europarechtlich determinierten Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG und über das nationale Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG bedurfte es nicht, weil diese mit den hier festgestellten Abschiebungsverboten jeweils einen einheitlichen Streitgegenstand bzw. Streitgegenstandsteil bilden und keine weitergehenden Rechte vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. juris Rdnrn. 11, 13 und 15).

  • VGH Hessen, 10.02.2005 - 8 UE 280/02

    Wenn die Anerkennung des Stammberechtigten zu widerrufen ist, kann kein

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.2008 - 8 A 611/08
    Unabhängig von der Frage, ob es auf einen Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 73 Abs. 3 AsylVfG überhaupt anwendbar ist, dient das vom Kläger geltend gemachte Gebot des unverzüglichen Widerrufs gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG jedenfalls ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 21/06 - BVerwGE 128 S. 199 ff. = NVwZ 2007 S. 1089 ff. = juris Rdnr. 18; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - 8 UE 280/02.A - AuAS 2005 S. 143 f. = juris Rdnr. 75).

    Die vom Kläger weiter herangezogene Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG ist nach wohl überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - und damit ebenso auf Abs. 3 dieser Vorschrift - nicht anwendbar (vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. August 2003 - A 6 S 820/03 - InfAuslR 2003 S. 455 f. = juris Rdnr. 3; Hess. VGH, Urteil vom 10. Februar 2005 a.a.O. juris Rdnr. 76) und wird inzwischen auch vom Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in den Fällen für nicht anwendbar gehalten, in denen der Widerruf - wie hier - innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG erfolgt (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007 - 10 C 24/07 - NVwZ 2007 S. 1330 ff. = InfAuslR 2007 S. 401 ff. = juris Rdnr. 14).

    Der Senat hat die Machtverhältnisse in diesem Bereich Anfang 2005 als undurchsichtig und instabil bezeichnet und dazu ausgeführt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 10. Februar 2005 a.a.O. juris Rdnr. 68).

  • VGH Hessen, 26.06.2007 - 8 UZ 452/06

    Abschiebungsschutz für Asylbewerberin aus Afghanistan; geschlechtsspezifische

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.2008 - 8 A 611/08
    Auch der Senat hat schon im Juni 2007 festgestellt, dass bürgerkriegsähnliche bewaffnete Auseinandersetzungen mit den Taliban und anderen extremistischen Gruppen (allenfalls) im Süden und Süd-Osten des Landes stattfinden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 8 UZ 452/06.A - AuAS 2007 S. 202 ff. = NVwZ-RR 2008 S. 58 f. = juris Rdnr. 48).

    Abgesehen von dem unstreitigen Ausschluss bloß mittelbarer nachträglicher Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts, wie etwa einer schlechten Sicherheits- und Versorgungslage (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 a.a.O. juris Rdnr. 48; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. juris Rdnr. 35), wird insoweit erörtert, ob eine Individualisierung der allgemeinen Gefahren, die normalerweise nicht alle Bewohner des betroffenen Gebiets ernsthaft persönlich betreffen, durch eine besondere Gefahrendichte, wie sie etwa flüchtlingsrechtlich für die Annahme einer Gruppenverfolgung verlangt würde, oder schon durch einen hinreichend engen räumlichen und zeitlichen Bezug zu einem bewaffneten Konflikt mit erheblicher Opferzahl in der Zivilbevölkerung und/oder durch besondere individuelle gefahrerhöhende Umstände oder persönliche Merkmale, wie etwa eine bestimmte Gruppenzugehörigkeit, erforderlich ist.

  • VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06

    Kein Abschiebungshindernis für junge alleinstehende arbeitsfähige Afghanen; keine

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.2008 - 8 A 611/08
    Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (Art. 15 c QRL) erfordert keine landesweite, sondern nur eine auf einen Teil des Staatsgebietes beschränkte Konfliktsituation (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2007 - 10 C 43/07 - unter Aufgabe der Auffassung im Senatsurteil vom 7. Februar 2008 - 8 UE 1913/06.A -).

    Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt erfordert insbesondere auch keine landesweite Konfliktsituation, sondern liegt auch schon dann vor, wenn die oben genannten Voraussetzungen nur in einem Teil des Staatsgebiets erfüllt sind; soweit der Senat in seinem Urteil vom 7. Februar 2008 (- 8 UE 1913/06.A - juris Rdnrn. 42 und 44) noch eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest.

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.2008 - 8 A 611/08
    Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 - BVerwGE 129 S. 251 ff. = NVwZ 2008 S. 330 ff. = juris Rdnr. 15; vgl. auch zu den weiteren Anforderungen hinsichtlich Exploration sowie Darstellung und Überprüfung der geltend gemachten Anknüpfungstatsachen: Hess. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 7 TG 2410/07 - juris Rdnr. 20).
  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.2008 - 8 A 611/08
    Da die den Kläger infolge des bewaffneten Konflikts bedrohende Leib- oder Lebensgefahr danach nicht auf neuen, andersartigen verfolgungsbegründenden Umständen beruht, sondern dergestalt in einem inneren Zusammenhang zu den zu seiner Ausreise führenden Gründen steht, dass mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen oder dem erhöhten Risiko einer gleichartigen Bedrohung zu rechnen ist, ist selbst nach den bisher in der Rechtsprechung für die Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs allein im Rahmen der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung aufgestellten Kriterien die nunmehr auch für den subsidiären Schutz anwendbare Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL gerechtfertigt (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 - AuAS 2008 S. 118 f. = DVBl. 2008 S. 1255 ff. = juris Rdnrn. 35 ff.).
  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.2008 - 8 A 611/08
    Dabei sind nicht nur verfolgungsbedingte Gefahren, sondern ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob für ihn am Zufluchtsort - unabhängig von den Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsgebiet - eine ausreichende Lebensgrundlage besteht und jedenfalls sein Existenzminimum gewährleistet ist, wobei einiges dafür spricht, dass die gemäß Art. 8 Abs. 2 QRL zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes - oberhalb der Schwelle des Existenzminimums - auch den Zumutbarkeitsmaßstab prägen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rdnrn. 27 f. und vom 29. Mai 2008 - 10 C 11/07 - NVwZ 2008 S. 1246 ff. = DVBl 2008 S. 1251 ff. = juris Rdnrn. 32 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 A 10749/07

    Keine extreme Gefahrlage bei Rückkehr eines allein stehenden, arbeitsfähigen,

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.2008 - 8 A 611/08
    Aus dieser allgemeinen Situation ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel etwa hergeleitet worden, dass ein 1981 geborener, nach wenigen Schuljahren nur in der väterlichen Landwirtschaft tätiger und im Februar 2003 nach Deutschland eingereister Afghane im Falle seiner Abschiebung das zum Leben Notwendige an Nahrungsmitteln, Unterkunft und medizinischer Versorgung in Kabul nicht aus eigener Kraft sichern könne, deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit zwangsläufig in einen fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen geraten würde, so dass er einer extremen allgemeinen Gefahr ausgesetzt wäre, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Abschiebung verfassungsrechtlich unzumutbar erscheinen lasse (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2008 - 6 A 10749/07 - AuAS 2008 S. 188 ff. = juris Rdnrn. 21 ff. m.w.N. auch auf gegenteilige Entscheidungen).
  • VG Stuttgart, 21.05.2007 - 4 K 2563/07

    Abschiebungsschutz; Irak; Qualifikationsrichtlinie

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.2008 - 8 A 611/08
    Umstritten ist außerdem, ob die nach der Gesetzesbegründung auch im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigende "willkürliche Gewalt" völkerrechtswidrige Gewaltakte voraussetzt, die nicht zwischen militärischen und zivilen Objekten unterscheiden und die Zivilbevölkerung unverhältnismäßig treffen, oder ob dadurch lediglich die Individualisierungsanforderungen als Teil der Prognoseentscheidung eingeschränkt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rdnrn. 34 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 21. Mai 2007 - 4 K 2563/07 - juris Rdnr. 18; Hruschka/Lindner, NVwZ 2007 S. 645 [649 f.]; Funke-Kaiser, InfAuslR 2008 S. 90 ff.; Markard, NVwZ 2008 S. 1206 ff.).
  • VGH Hessen, 11.11.2004 - 8 UE 2759/01

    Abschiebungsschutz für afghanischen Paschtunen und DVPA-Mitglied;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.2008 - 8 A 611/08
    Das Bundesamt hat ihm mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Juli 2001 wegen einer ihm im Falle der Rückkehr drohenden Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Taliban ein Abschiebungshindernis in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuflG zuerkannt, was eine konkrete, d.h. einzelfallbezogen und individuell auf seine Person zielende erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraussetzt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11. November 2004 - 8 UE 2759/01.A - juris Rdnr. 26).
  • VGH Hessen, 12.12.2007 - 7 TG 2410/07

    Zur posttraumatische Belastungsstörung als Duldungsgrund - hier: Serbien

  • BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

  • BVerwG, 12.06.2007 - 10 C 24.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

  • VGH Hessen, 10.02.2005 - 8 UE 185/02

    Afghanistan - Familienasyl - Widerruf - Machtverhältnisse seit Ende 2001

  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.2003 - A 6 S 820/03

    Widerruf der Asylanerkennung - unanwendbare Jahresfrist

  • VGH Hessen, 06.03.2008 - 8 UZ 2554/07

    Afghanistan, Kabul, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    - Hessischer VGH - 11.12.2008 - AZ: VGH 8 A 611/08.A.
  • VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1659/10

    Bewaffneter Konflikt in der Provinz Paktia/Afghanistan

    Auf die vom erkennenden Senat zugelassene Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 11. Dezember 2008 - 8 A 611/08.A - den Bescheid des Bundesamtes vom 29. Mai 2006 aufgehoben, soweit die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG widerrufen worden war, und das Bundesamt verpflichtet, in Bezug auf Afghanistan für den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG festzustellen.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 - 8 A 611/08.A - (juris Rdnrn. 64 ff.) für die in der Regel maßgebliche Heimatregion des Klägers (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9/08 - BVerwGE 134 S. 188 ff. = NVwZ 2010 S. 196 ff. = ZAR 2010 S. 242 ff. = juris Rdnr. 17), also hier für die Provinz Paktia, unter Heranziehung zahlreicher Erkenntnismittel einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Form von Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zwischen der afghanischen Regierungsarmee/ISAF/NATO einerseits und den Taliban und anderen oppositionellen Kräften andererseits im Sinne dieser Vorschrift bejaht.

  • VGH Bayern, 08.11.2012 - 13a B 11.30465

    Asylrecht Afghanistan; Südostregion mit Provinz Ghazni; erhebliche konkrete

    Der Kläger macht in der Berufungserwiderung geltend, dass gemäß der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 11.12.2008 Az. 8 A 611/08.A DÖV 2009, 338 -L-) in der Südostregion Afghanistans ein bewaffneter Konflikt und eine daraus resultierende individuelle Gefahrensituation vorlägen.

    Die vom Kläger zitierte anderslautende Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2008 zur Südostregion (DÖV 2009, 338) ist nicht geeignet, die Einschätzung des Senats in Frage zu stellen, da jene auf einer wesentlich älteren Erkenntnisgrundlage fußt und keine quantitative Erfassung der Opferzahlen enthält.

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